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§ 46 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 7. Einreichung des Referendums, Vernichtung der Unterschriftenlisten

Referendum und Initiative - Fakultatives Referendum im Kanton
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§ 46 GPR · 7. Einreichung des Referendums, Vernichtung der Unterschriftenlisten

1. Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staatskanzlei einzureichen.

2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden. Sie sind nach rechtskräftiger Feststellung über das Zustandekommen des Referendums zu vernichten.

3. Der Rückzug eines Referendumsbegehrens ist nicht zulässig.

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