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§ 45 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 6. Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Referendum und Initiative - Fakultatives Referendum im Kanton
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§ 45 GPR · 6. Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

1. Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn und soweit die in § 43 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

2. Haben Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

3. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.

4. Kontrolllisten sind nach Rechtskraft der Abstimmung zu vernichten.

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