131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 44 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 5. Stimmrechtsbescheinigung
Referendum und Initiative - Fakultatives Referendum im Kanton
§ 44 GPR · 5. Stimmrechtsbescheinigung
1. Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist dem Stimmregisterführer der Gemeinde, in der die Unterzeichner ihren politischen Wohnsitz haben, einzureichen.
2. Der Stimmregisterführer vermerkt auf jeder Unterschriftenliste das Eingangsdatum.
3. Er bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste genannten Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.