Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.100 GPRRGPCGP CH-AG

§ 44 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 5. Stimmrechtsbescheinigung

Referendum und Initiative - Fakultatives Referendum im Kanton
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 GPR · 5. Stimmrechtsbescheinigung

1. Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist dem Stimmregisterführer der Gemeinde, in der die Unterzeichner ihren politischen Wohnsitz haben, einzureichen.

2. Der Stimmregisterführer vermerkt auf jeder Unterschriftenliste das Eingangsdatum.

3. Er bescheinigt, dass die Unterzeichner in der auf der Unterschriftenliste genannten Gemeinde stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück.

← § 43 GPR Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Umschreibung § 45 GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →