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§ 43 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 4. Unterschrift

Referendum und Initiative - Fakultatives Referendum im Kanton
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§ 43 GPR · 4. Unterschrift

1. Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste setzen sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen. Schreibunfähige können die Eintragung ihres Namens durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen.

2. Sie müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang, Adresse.

3. Sie dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.

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