§ 42 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 3. Unterschriftenliste
§ 42 GPR · 3. Unterschriftenliste
1. Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten.
2. Die Unterschriftenlisten dürfen nur einen Beschluss zum Gegenstand haben.
3. Jede Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) hat folgende Angaben zu enthalten
a) den Namen der Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichner der Liste ihren politischen Wohnsitz haben;
b) * die Bezeichnung des Erlasses oder des Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat;
c) * den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Referendumsbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB) oder wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB);
d) * die Namen und Adressen von mindestens 5 stimmberechtigten Urheberinnen und Urhebern des Referendums (Referendumskomitee).