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§ 40 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 1. Feststellung des Referendums

Referendum und Initiative - Fakultatives Referendum im Kanton
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§ 40 GPR · 1. Feststellung des Referendums

1. Der Grosse Rat entscheidet, ob seine Beschlüsse nach § 63 der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum unterstehen.

2. Der Grosse Rat ordnet die Veröffentlichung derjenigen Erlasse und Beschlüsse im Amtsblatt an, die dem fakultativen Referendum unterstehen.

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