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§ 4 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Ausübung des Stimmrechts, politischer Wohnsitz

Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Wählbarkeit
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§ 4 GPR · Ausübung des Stimmrechts, politischer Wohnsitz

1. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt am politischen Wohnsitz. Dieser befindet sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.

2. Wer in einer Gemeinde statt des Heimatscheines einen Heimatausweis hinterlegt, erwirbt hier dann politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

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