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§ 38 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Wahlvorschläge, Ausstand, Wahlannahme

Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen in der Gemeindeversammlung
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§ 38 GPR · Wahlvorschläge, Ausstand, Wahlannahme

1. Die Wahlvorschläge sind in der Versammlung zu machen. Sie dürfen kurz begründet werden.

2. Für den zweiten Wahlgang können neue Vorschläge eingebracht werden.

3. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich nicht in den Ausstand zu begeben.

4. Ist ein Gewählter in der Versammlung anwesend, hat er umgehend die Annahme oder Ablehnung der Wahl zu erklären.

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