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§ 36 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 8. Rücktritt während der Amtsdauer

Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
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§ 36 GPR · 8. Rücktritt während der Amtsdauer

1. Will eine gewählte Person während der Amtsdauer zurücktreten, hat sie dies dem zuständigen Departement oder der zuständigen Behörde schriftlich und begründet bekannt zu geben.

2. Ein vorzeitiger Rücktritt wird in der Regel auf den Zeitpunkt der Ersetzung wirksam. Bei Krankheit oder Wohnsitzwechsel wird er ausnahmsweise sofort wirksam.

3. Ein vorzeitiger Rücktritt bedarf der Zustimmung des zuständigen Departements oder der zuständigen Behörde. Bei vorzeitigen Rücktritten von Richterinnen und Richtern ist die Justizleitung die zuständige Behörde.

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