131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 35 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 7. Wahl
Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
§ 35 GPR · 7. Wahl
1. Das Wahlergebnis ist den Gewählten sofort zu eröffnen.
2. Sofern die Wahlannahmeerklärung nicht bereits vorliegt, haben die im ersten Wahlgang Gewählten der Behörde innert 3 Tagen nach dem ersten Wahlgang zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei Annahme der Wahl haben sie ihre Wahlfähigkeitsausweise einzureichen.