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§ 35 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 7. Wahl

Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
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§ 35 GPR · 7. Wahl

1. Das Wahlergebnis ist den Gewählten sofort zu eröffnen.

2. Sofern die Wahlannahmeerklärung nicht bereits vorliegt, haben die im ersten Wahlgang Gewählten der Behörde innert 3 Tagen nach dem ersten Wahlgang zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei Annahme der Wahl haben sie ihre Wahlfähigkeitsausweise einzureichen.

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