131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 34 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 6. Losentscheid
Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
§ 34 GPR · 6. Losentscheid
1. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet in allen Wahlgängen das Los.
2. Die Ziehung des Loses obliegt
a) bei kantonalen Wahlen dem Präsidenten des Grossen Rates;
b) * bei Bezirks- und Kreiswahlen der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements;
c) * ...
d) bei Gemeindewahlen dem Präsidenten des Wahlbüros.