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§ 34 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 6. Losentscheid

Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
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§ 34 GPR · 6. Losentscheid

1. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet in allen Wahlgängen das Los.

2. Die Ziehung des Loses obliegt

a) bei kantonalen Wahlen dem Präsidenten des Grossen Rates;

b) * bei Bezirks- und Kreiswahlen der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements;

c) * ...

d) bei Gemeindewahlen dem Präsidenten des Wahlbüros.

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