§ 32 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - b) Wahlvorschläge
§ 32 GPR · b) Wahlvorschläge
1. Im zweiten Wahlgang ist nur wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahlgang durch mindestens 10 Stimmberechtigte des betreffenden Wahlkreises angemeldet wird. Für die Wahl des Ständerates und des Regierungsrates beträgt diese Frist 5 Tage.
2. Der Anmeldung sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.
3. Die Anmeldungen müssen bei Gemeindewahlen bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Wahlbüros und bei übrigen Wahlen bei der Staatskanzlei jeweils bis spätestens 12.00 Uhr eintreffen.
4. Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht zulässig.
5. Die Namen der angemeldeten Kandidierenden sind unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen und den Stimmberechtigten mit dem Stimmzettel schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
6. Bei Wahlen von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sind die Namen der Kandidierenden unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist beziehungsweise der Nachmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen und den Stimmberechtigten mit dem Stimmzettel schriftlich zur Kenntnis zu bringen.