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§ 31 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 5. Zweiter Wahlgang a) Anordnung

Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
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§ 31 GPR · 5. Zweiter Wahlgang a) Anordnung

1. Kommen im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zu Stande, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

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