131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 31 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 5. Zweiter Wahlgang a) Anordnung
Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
§ 31 GPR · 5. Zweiter Wahlgang a) Anordnung
1. Kommen im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zu Stande, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.