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§ 30b Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - d) Ausschluss der stillen Wahl

Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
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§ 30b GPR · d) Ausschluss der stillen Wahl

1. Bei der Wahl des Ständerates, des Regierungsrates und des Gemeinderates sowie des Gemeindeammanns und des Vizeammanns ist § 30a nicht anwendbar. Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt.

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