131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 30b Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - d) Ausschluss der stillen Wahl
Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
§ 30b GPR · d) Ausschluss der stillen Wahl
1. Bei der Wahl des Ständerates, des Regierungsrates und des Gemeinderates sowie des Gemeindeammanns und des Vizeammanns ist § 30a nicht anwendbar. Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt.