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§ 30 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - b) Wahl mit Urnengang

Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
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§ 30 GPR · b) Wahl mit Urnengang

1. Im ersten Wahlgang kann jeder wahlfähige Stimmberechtigte als Kandidat gültige Stimmen erhalten. Davon ausgenommen sind die für das Amt als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident kandidierenden Personen. Diese müssen im Rahmen des Verfahrens gemäss den §§ 29a-30a vorgängig angemeldet sein.

2. Erreichen zu viele Kandidaten das absolute Mehr, sind jene mit den meisten Stimmen gewählt.

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