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§ 3 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Stimmrecht, Stimmpflicht

Allgemeine Bestimmungen - Stimmrecht und Wählbarkeit
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§ 3 GPR · Stimmrecht, Stimmpflicht

1. Das Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen, Abstimmungen und Gemeindeversammlungen teilzunehmen. Es berechtigt, Referendums- und Initiativbegehren zu unterzeichnen.

2. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung.

3. Für die Stimmberechtigung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern an den Ständeratswahlen gelten die Art. 7-13 der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) vom 7. Oktober 2015 sinngemäss.

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