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§ 29b Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - abis) Wahlen der Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten

Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
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§ 29b GPR · abis) Wahlen der Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten

1. Sind bei Gesamterneuerungswahlen und Ersatzwahlen von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten mehrere Stellen zu besetzen, werden die einzelnen Stellen unter Angabe des Pensums nummeriert und separat ausgeschrieben.

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