§ 29a Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 4. Erster Wahlgang a) Wahlvorschläge
§ 29a GPR · 4. Erster Wahlgang a) Wahlvorschläge
1. Die Wahlvorschläge sind von 10 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises zu unterzeichnen und müssen bei Kantons-, Bezirks- und Kreiswahlen im Allgemeinen bis zum 58., bei Wahlen von Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten bis zum 65., bei den übrigen Wahlen bis zum 44. Tag vor dem Hauptwahltag jeweils bis spätestens 12.00 Uhr bei der zuständigen Behörde eintreffen. Nach Ablauf dieser Fristen ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig.
1bis. Personen, die in verschiedenen Wahlkreisen oder auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises gleichzeitig für die gleiche Funktion kandidieren, werden auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
2. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.
3. Kommt es zu einer Urnenwahl, sind die Vorgeschlagenen den Stimmberechtigten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
3bis. Die Namen der als Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident kandidierenden Personen sind unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist beziehungsweise der Nachmeldefrist in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
4. Die Bekanntmachung, die Einreichungsstelle sowie der Inhalt und die Gestaltung der Wahlvorschläge werden in der Verordnung geregelt.