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§ 29 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 3. Wahlergebnis, Ermittlung

Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
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§ 29 GPR · 3. Wahlergebnis, Ermittlung

1. Sind auf einem Wahlzettel mehr Kandidaten aufgeführt, als zu wählen sind, so sind die überzähligen letzten Namen zu streichen.

2. Enthält ein Wahlzettel den Namen des gleichen Kandidaten mehr als einmal, so wird dieser nur einmal gezählt.

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