131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 28 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 2. Stille Wahl
Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
§ 28 GPR · 2. Stille Wahl
1. Eine stille Wahl ist in jenen Fällen möglich, wo besondere gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.