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§ 28 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 2. Stille Wahl

Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
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§ 28 GPR · 2. Stille Wahl

1. Eine stille Wahl ist in jenen Fällen möglich, wo besondere gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.

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