131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 27a Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Gemeindeammann und Vizeammann
Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
§ 27a GPR · Gemeindeammann und Vizeammann
1. Bei gleichzeitiger Wahl mit dem Gemeinderat sind Gemeindeammann und Vizeammann auf dem Wahlzettel zusätzlich zu bezeichnen.
2. Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese
a) bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten,
b) bei einer Ersatzwahl beziehungsweise separaten Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann bereits als Mitglied des Gemeinderates gewählt sind.