Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.100 GPRRGPCGP CH-AG

§ 27 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 1. Wahlkreise

Besondere Bestimmungen für Wahlen - Wahlen an der Urne
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 GPR · 1. Wahlkreise

1. Im Mehrheitswahlverfahren werden gewählt

1. im Wahlkreis des Kantons

a) die Regierungsräte;

b) die Ständeräte;

2. im Wahlkreis des Bezirks

a) * ...

b) * die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter;

c) die Schulräte des Bezirks;

3. * im Wahlkreis des Kreises die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;

4. im Wahlkreis der Gemeinde

a) * die Gemeinderäte, der Gemeindeammann und der Vizeammann in gleichzeitiger Wahl, soweit die Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung nicht die separate Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann vorsieht;

b) * ...

c) die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlbüros (Stimmenzähler);

d) die Kommissionen;

e) die Abgeordneten der Gemeindeverbände gemäss Gemeindeordnung.

← § 26 GPR Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Umschreibung § 27a GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →