§ 27 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 1. Wahlkreise
§ 27 GPR · 1. Wahlkreise
1. Im Mehrheitswahlverfahren werden gewählt
1. im Wahlkreis des Kantons
a) die Regierungsräte;
b) die Ständeräte;
2. im Wahlkreis des Bezirks
a) * ...
b) * die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter;
c) die Schulräte des Bezirks;
3. * im Wahlkreis des Kreises die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;
4. im Wahlkreis der Gemeinde
a) * die Gemeinderäte, der Gemeindeammann und der Vizeammann in gleichzeitiger Wahl, soweit die Gemeinde in ihrer Gemeindeordnung nicht die separate Wahl von Gemeindeammann und Vizeammann vorsieht;
b) * ...
c) die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlbüros (Stimmenzähler);
d) die Kommissionen;
e) die Abgeordneten der Gemeindeverbände gemäss Gemeindeordnung.