131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 26 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Veröffentlichung der Ergebnisse
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Verfahren nach der Wahl und Abstimmung
§ 26 GPR · Veröffentlichung der Ergebnisse
1. Die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie die Ergebnisse der Bezirks- und Kreiswahlen sind durch die Staatskanzlei im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Gemeindewahlen und Gemeindeabstimmungen ist von den Wahlbüros im durch die Gemeindeordnung bezeichneten Publikationsorgan vorzunehmen.