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§ 26 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Veröffentlichung der Ergebnisse

Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Verfahren nach der Wahl und Abstimmung
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§ 26 GPR · Veröffentlichung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen sowie die Ergebnisse der Bezirks- und Kreiswahlen sind durch die Staatskanzlei im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Gemeindewahlen und Gemeindeabstimmungen ist von den Wahlbüros im durch die Gemeindeordnung bezeichneten Publikationsorgan vorzunehmen.

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