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§ 25 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Genehmigung und Prüfung

Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Verfahren nach der Wahl und Abstimmung
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§ 25 GPR · Genehmigung und Prüfung

1. Für die Genehmigung des Protokolls sind zuständig

a) der Grosse Rat bei Regierungsrats- und Grossratswahlen;

b) * der Regierungsrat bei Ständeratswahlen und kantonalen Abstimmungen.

c) * ...

d) * ...

2. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen entfällt die Genehmigung. Das zuständige Departement kann durch Stichproben die Ergebnisse in den Gemeinden überprüfen.

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