131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 25 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Genehmigung und Prüfung
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Verfahren nach der Wahl und Abstimmung
§ 25 GPR · Genehmigung und Prüfung
1. Für die Genehmigung des Protokolls sind zuständig
a) der Grosse Rat bei Regierungsrats- und Grossratswahlen;
b) * der Regierungsrat bei Ständeratswahlen und kantonalen Abstimmungen.
c) * ...
d) * ...
2. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen entfällt die Genehmigung. Das zuständige Departement kann durch Stichproben die Ergebnisse in den Gemeinden überprüfen.