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§ 24 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Protokoll

Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Verfahren nach der Wahl und Abstimmung
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§ 24 GPR · Protokoll

1. Über jede Wahl und Abstimmung ist vom Wahlbüro ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Aktuar zu unterzeichnen ist.

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