131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 24 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Protokoll
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Verfahren nach der Wahl und Abstimmung
§ 24 GPR · Protokoll
1. Über jede Wahl und Abstimmung ist vom Wahlbüro ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Aktuar zu unterzeichnen ist.