131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 23 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Wahl- und Abstimmungsergebnis
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Stimmenauszählung
§ 23 GPR · Wahl- und Abstimmungsergebnis
1. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht oder im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr).
2. Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist das absolute Mehr erforderlich.