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§ 22 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Ermittlung des Ergebnisses, absolutes Mehr

Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Stimmenauszählung
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§ 22 GPR · Ermittlung des Ergebnisses, absolutes Mehr

1. Bei der Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel beziehungsweise Stimmen ausser Betracht.

2. Das absolute Mehr berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

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