§ 21 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel
§ 21 GPR · Beurteilung der Stimm- und Wahlzettel
1. Die Stimm- oder Wahlzettel sind ungültig, wenn sie
a) nicht amtlich sind;
b) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
c) den Willen der stimmberechtigten Person nicht eindeutig erkennen lassen;
d) ehrverletzende Äusserungen enthalten;
e) bei brieflicher Stimmabgabe nicht den dafür erlassenen Vorschriften entsprechen.
2. Bei der Mehrheitswahl mehrerer Personen mittels eines gemeinsamen Wahlzettels sind nur diejenigen einzelnen Stimmen ungültig, die unleserlich oder nicht von Hand geschrieben sind oder die nicht wahlfähigen Personen gelten.
3. Die Stimme für den Gemeindeammann oder Vizeammann ist ungültig, wenn diese Person bei gleichzeitiger Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel nicht auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhält oder wenn sie bei einer Ersatzwahl beziehungsweise separaten Wahl des Gemeindeammanns und Vizeammanns nicht bereits als Mitglied des Gemeinderates gewählt ist.