§ 20 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Öffnung der Urnen
§ 20 GPR · Öffnung der Urnen
1. Die Urnen dürfen erst am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag geöffnet werden.
2. Das Wahlbüro darf bei Verhältniswahlen und bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen von Ständerat beziehungsweise Regierungsrat die Urnen am Vortag des Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstags öffnen und mit der Auszählung der Stimmen beginnen.
3. Bei Mehrheitswahlen in Kanton, Bezirk und Kreis sowie Abstimmungen über eidgenössische und kantonale Vorlagen kann die zuständige Stelle die Urnenöffnung sowie den Beginn der Stimmenauszählung am Vortag des Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstags bewilligen.
4. Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf Gesuch hin bewilligen, vor dem Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag in getrennten Arbeitsschritten
a) die Antwortkuverts zu öffnen und die Stimmrechtsausweise von den Stimmzettelkuverts zu separieren,
b) die Stimmzettelkuverts zu öffnen und die Stimmzettel in die Urne zu legen.
5. Bei vorzeitiger Urnenöffnung haben alle im Wahlbüro tätigen Personen das Gebot der Amtsverschwiegenheit zu beachten und insbesondere Zwischenergebnisse geheim zu halten.