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§ 19 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Überwachung der Stimmabgabe

Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Vorbereitung und Stimmabgabe
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§ 19 GPR · Überwachung der Stimmabgabe

1. Die Stimmabgabe muss ungestört und ohne Beeinflussung der Stimmberechtigten erfolgen können. Sie ist von mindestens 2 Mitgliedern des Wahlbüros zu überwachen.

2. Nach Ablauf der Urnenöffnungszeiten sind die Urnen sofort zu verschliessen und an einem sicheren Ort in der Gemeindeverwaltung aufzubewahren.

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