131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 19 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Überwachung der Stimmabgabe
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Vorbereitung und Stimmabgabe
§ 19 GPR · Überwachung der Stimmabgabe
1. Die Stimmabgabe muss ungestört und ohne Beeinflussung der Stimmberechtigten erfolgen können. Sie ist von mindestens 2 Mitgliedern des Wahlbüros zu überwachen.
2. Nach Ablauf der Urnenöffnungszeiten sind die Urnen sofort zu verschliessen und an einem sicheren Ort in der Gemeindeverwaltung aufzubewahren.