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§ 18 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Stimm- und Wahlzettel

Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Vorbereitung und Stimmabgabe
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§ 18 GPR · Stimm- und Wahlzettel

1. Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden.

2. Stimm- und Wahlzettel müssen handschriftlich ausgefüllt bzw. geändert werden.

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