131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 18 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Stimm- und Wahlzettel
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Vorbereitung und Stimmabgabe
§ 18 GPR · Stimm- und Wahlzettel
1. Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden.
2. Stimm- und Wahlzettel müssen handschriftlich ausgefüllt bzw. geändert werden.