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§ 17 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Stimmabgabe

Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen - Vorbereitung und Stimmabgabe
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§ 17 GPR · Stimmabgabe

1. Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Stimmrechtsausweise zulässig. Die Gemeinde trägt die Portokosten.

2. Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten.

3. Stimmrechtsausweise, die nicht persönlich abgegeben werden, müssen von den Stimmberechtigten unterzeichnet werden.

4. Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem andern Grund unfähig sind, das Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel selbst vorzunehmen, können dies durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ausführen lassen.

5. Weiter gehende Erleichterungen für die Stimmabgabe in eidgenössischen Angelegenheiten können in gleichem Masse durch Verordnung auch für Wahlen und Abstimmungen im Kanton sowie in den Bezirken und Gemeinden eingeführt werden.

6. Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ganz oder teilweise ermöglichen, sofern die zur Erfassung aller Stimmen sowie die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Die näheren Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt.

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