§ 16 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Zustellung der Unterlagen
§ 16 GPR · Zustellung der Unterlagen
1. Kantonale Abstimmungsvorlagen müssen zusammen mit dem erläuternden Bericht des Regierungsrates den Stimmberechtigten mindestens 3 Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden. Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise bis auf 10 Tage verkürzen.
2. Bei kommunalen Abstimmungen hat die Zustellung der Vorlage mit dem gemeinderätlichen Bericht und allfälligen weiteren Unterlagen spätestens 14 Tage vor dem Abstimmungstag zu erfolgen. Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise bis auf 10 Tage verkürzen.
3. Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind mindestens 10 Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin zuzustellen.
4. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Verhältniswahlverfahren (Einwohnerrat, Grosser Rat, Nationalrat) den Stimmberechtigten gleichzeitig in einem besonderen Umschlag je ein Flugblatt der an der Wahl beteiligten Parteien und politischen Gruppierungen unentgeltlich zuzustellen.
5. Diese Flugblätter sind von den interessierten Parteien und politischen Gruppierungen in der für den jeweiligen Wahlkreis benötigten Anzahl rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
6. Bei den Nationalrats- und Grossratswahlen erfolgt die Organisation von Verpackung und Versand an die Gemeinden zentral durch den Kanton auf Kosten der Beteiligten.
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