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§ 14 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Bekanntgabe

Allgemeine Bestimmungen - Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
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§ 14 GPR · Bekanntgabe

1. Die anordnende Behörde gibt den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt.

2. Für die Bekanntgabe der Termine der periodischen Gemeindewahlen und der Ersatzwahlen der Gemeinderäte ist der Gemeinderat zuständig.

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