§ 13 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Anordnung
§ 13 GPR · Anordnung
1. Die Wahlen und Abstimmungen sind gemeindeweise vorzunehmen und werden wie folgt angeordnet
1. Vom Regierungsrat
a) die periodischen Wahlen in Kanton, Bezirken, Kreisen und Gemeinden;
b) * die Ersatzwahlen für Behörden des Kantons;
c) die Abstimmungen in kantonalen Angelegenheiten.
2. * Von der Staatskanzlei
a) * die Ersatzwahlen für Behörden der Bezirke und Kreise;
b) * ...
3. Vom Gemeinderat
a) * die Ersatzwahlen für Gemeinderäte und die von der Gemeinde zu wählenden Kommissionen;
b) die Wahlen von Abgeordneten in die Gemeindeverbände gemäss Gemeindeordnung;
c) die Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten.
4. Vom zuständigen Verbandsorgan die im Verbandsgebiet eines Gemeindeverbandes durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen.
2. Die Gesamterneuerungswahlen des Grossen Rates und des Regierungsrates finden am gleichen Tag statt.