Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.100 GPRRGPCGP CH-AG

§ 12b Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 6. Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Allgemeine Bestimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12b GPR · 6. Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

1. Das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird zentral bei der Kantonsverwaltung geführt.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation des Wahlbüros, durch Verordnung.

← § 12a GPR Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Umschreibung § 13 GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →