131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 12b Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 6. Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Allgemeine Bestimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
§ 12b GPR · 6. Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1. Das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird zentral bei der Kantonsverwaltung geführt.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation des Wahlbüros, durch Verordnung.