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§ 12a Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 5. EDV-Programm

Allgemeine Bestimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
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§ 12a GPR · 5. EDV-Programm

1. Der Kanton erstellt für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmungen ein EDV-Programm. Der Regierungsrat kann den Gemeinden dessen Verwendung vorschreiben.

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