131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 12a Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 5. EDV-Programm
Allgemeine Bestimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
§ 12a GPR · 5. EDV-Programm
1. Der Kanton erstellt für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmungen ein EDV-Programm. Der Regierungsrat kann den Gemeinden dessen Verwendung vorschreiben.