131.100
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CH-AG
§ 12 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 4. Urnenöffnungszeiten
Allgemeine Bestimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
§ 12 GPR · 4. Urnenöffnungszeiten
1. Die Stimmabgabe ist mindestens am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag zu ermöglichen. Der Gemeinderat kann einen oder mehrere der 4 Vortage als Wahl- und Abstimmungstag festlegen.
2. Die Urne kann vor Beginn einer Gemeindeversammlung aufgestellt werden, wenn diese während der Woche vor einem Wahl- oder Abstimmungstag stattfindet.
3. Der Gemeinderat hat die Urnenöffnungszeiten so festzulegen, dass sie den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenkommen. Er macht sie öffentlich bekannt.