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§ 12 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - 4. Urnenöffnungszeiten

Allgemeine Bestimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
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§ 12 GPR · 4. Urnenöffnungszeiten

1. Die Stimmabgabe ist mindestens am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag zu ermöglichen. Der Gemeinderat kann einen oder mehrere der 4 Vortage als Wahl- und Abstimmungstag festlegen.

2. Die Urne kann vor Beginn einer Gemeindeversammlung aufgestellt werden, wenn diese während der Woche vor einem Wahl- oder Abstimmungstag stattfindet.

3. Der Gemeinderat hat die Urnenöffnungszeiten so festzulegen, dass sie den Gewohnheiten der Stimmberechtigten entgegenkommen. Er macht sie öffentlich bekannt.

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