Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.100 GPRRGPCGP CH-AG

§ 10 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - c) Entschädigung

Allgemeine Bestimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 GPR · c) Entschädigung

1. Die Mitglieder des Wahlbüros werden durch die Gemeinde entschädigt.

← § 9 GPR Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Umschreibung § 11 GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →