131.100
GPRRGPCGP
CH-AG
§ 10 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - c) Entschädigung
Allgemeine Bestimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
§ 10 GPR · c) Entschädigung
1. Die Mitglieder des Wahlbüros werden durch die Gemeinde entschädigt.