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§ 1 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) - Umschreibung

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
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§ 1 GPR · Umschreibung

1. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen an der Urne, die Wahlen in der Gemeindeversammlung sowie für die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2. Vorbehalten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl des Grossen Rates und der Gesetze über die Einwohnergemeinden und über die Ortsbürgergemeinden.

3. Vorbehalten sind ferner die bundesrechtlichen Vorschriften über die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und der Nationalratswahlen sowie über die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössischen Angelegenheiten. Enthält das Bundesrecht diesbezüglich keine Vorschriften, gilt kantonales Recht.

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