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123.121 CH-AG

§ 3a Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (VV Ausweisgesetz)

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§ 3a VV Ausweisgesetz

1. Identitätskarten sind bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.

2. Von den nach Abzug des Bundesanteils verbleibenden Gebühren gemäss Anhang 3 VAwG beansprucht der Kanton die Hälfte für die Deckung seiner Aufwendungen.

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