123.121
CH-AG
§ 3a Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (VV Ausweisgesetz)
§ 3a VV Ausweisgesetz
1. Identitätskarten sind bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.
2. Von den nach Abzug des Bundesanteils verbleibenden Gebühren gemäss Anhang 3 VAwG beansprucht der Kanton die Hälfte für die Deckung seiner Aufwendungen.