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123.121 CH-AG

§ 2a Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (VV Ausweisgesetz)

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§ 2a VV Ausweisgesetz

1. Die antragstellende Person kann eine digitale Fotografie beibringen, die den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht.

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