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123.121 CH-AG

§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (VV Ausweisgesetz)

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§ 2 VV Ausweisgesetz

1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ausschliesslich zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Datenabfragen im Abrufverfahren vornehmen (Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG).

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