122.600
EGAR
CH-AG
§ 9 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Beschwerde
Rechtsschutz
§ 9 EGAR · Beschwerde
1. Einspracheentscheide können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen in diesem Gesetz können mit Beschwerde gerügt werden
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.