122.600
EGAR
CH-AG
§ 7 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Einsprache
Rechtsschutz
§ 7 EGAR · Einsprache
1. Gegen Verfügungen des MIKA oder einer anderen vom Regierungsrat gemäss § 3 Abs. 5 bezeichneten Behörde kann unter Vorbehalt von § 17 Abs. 2 und 4 sowie von § 26 bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
2. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung.
3. Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht durch besondere Vorschrift oder aus wichtigen Gründen in den Verfügungen selbst etwas anderes bestimmt wird.