Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.600 EGAR CH-AG

§ 7 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Einsprache

Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 EGAR · Einsprache

1. Gegen Verfügungen des MIKA oder einer anderen vom Regierungsrat gemäss § 3 Abs. 5 bezeichneten Behörde kann unter Vorbehalt von § 17 Abs. 2 und 4 sowie von § 26 bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.

2. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung.

3. Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht durch besondere Vorschrift oder aus wichtigen Gründen in den Verfügungen selbst etwas anderes bestimmt wird.

← § 6 EGAR Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Geltungsbereich § 8 EGAR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →