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122.600 EGAR CH-AG

§ 6 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Einzelrichterliche Behörde und Stellvertretung

Zuständigkeit
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§ 6 EGAR · Einzelrichterliche Behörde und Stellvertretung

1. Die zuständige Oberrichterin oder der zuständige Oberrichter des Verwaltungsgerichts ist die richterliche Behörde gemäss den Art. 70 und 73-80 AuG.

2. Als Stellvertretung amtet eine nebenamtliche Richterin oder ein nebenamtlicher Richter der zuständigen Kammer, die beziehungsweise der über ein Anwaltspatent verfügt, oder eine andere Oberrichterin oder ein anderer Oberrichter des Verwaltungsgerichts.

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