122.600
EGAR
CH-AG
§ 6 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Einzelrichterliche Behörde und Stellvertretung
Zuständigkeit
§ 6 EGAR · Einzelrichterliche Behörde und Stellvertretung
1. Die zuständige Oberrichterin oder der zuständige Oberrichter des Verwaltungsgerichts ist die richterliche Behörde gemäss den Art. 70 und 73-80 AuG.
2. Als Stellvertretung amtet eine nebenamtliche Richterin oder ein nebenamtlicher Richter der zuständigen Kammer, die beziehungsweise der über ein Anwaltspatent verfügt, oder eine andere Oberrichterin oder ein anderer Oberrichter des Verwaltungsgerichts.