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122.600 EGAR CH-AG

§ 41 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Publikation und Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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§ 41 EGAR · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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