122.600
EGAR
CH-AG
§ 41 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Publikation und Inkrafttreten
Schlussbestimmung
§ 41 EGAR · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.