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122.600 EGAR CH-AG

§ 4 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Kantonspolizei

Zuständigkeit
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§ 4 EGAR · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug der behördlich angeordneten ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen.

2. Sie gewährt dem MIKA und dem Verwaltungsgericht die erforderliche Unterstützung und nimmt für sie Abklärungen vor.

3. Der Regierungsrat kann Vorschriften über die zwangsweise Überführung von ausländischen Personen in ihr Bestimmungsland erlassen.

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