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122.600 EGAR CH-AG

§ 30 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Mitverantwortung

Massnahmen zur Integration
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§ 30 EGAR · Mitverantwortung

1. Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich die für Arbeit und Bildung sowie für Kontakte mit Gesellschaft und Behörden notwendigen Deutschkenntnisse anzueignen und sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut zu machen.

2. Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden wird der Integrationsgrad der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt. Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung können im Rahmen des übergeordneten Rechts mit der Bedingung verknüpft werden, dass ein Sprach- und/oder Integrationskurs erfolgreich absolviert wird. Dies gilt auch für Bewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs.

3. Die Einzelheiten des Kursbesuchs werden in einer Integrationsvereinbarung geregelt. Die Teilnehmenden tragen die Kurskosten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

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