§ 3 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)
§ 3 EGAR · Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)
1. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist erstinstanzlich für alle ausländerrechtlichen Belange zuständig. Es führt eine Beratungsstelle, insbesondere zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.
2. Die Mitarbeitenden des MIKA haben Personen, die den ausländerrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, zu verzeigen. Bei Geringfügigkeit oder wenn gegen Personen ausländischer Nationalität ausländerrechtliche Massnahmen ergriffen werden, kann auf eine Verzeigung verzichtet werden.
3. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesen Verfahren erfolgt durch vom zuständigen Departement besonders ermächtigte Mitarbeitende des MIKA.
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5. Der Regierungsrat kann weitere Behörden bezeichnen, die zum Erlass erstinstanzlicher Verfügungen gemäss diesem Gesetz befugt sind.